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Seminar für Griechische und Lateinische Philologie

Statuten der Fachschaft Altphilologie

 

Im Folgenden sind die Statuten der Fachschaft Altphilologie (ehemals Fachschaft des Seminars für Griechische und Lateinische Philologie) der Universität Zürich gemäss Beschluss der Fachschaftsversammlung vom 7. November 2019 zusammengestellt.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Name und Sitz
  2. Ziel und Zweck
  3. Mittel
  4. Mitgliedschaft
  5. Erlöschen der Mitgliedschaft
  6. Austritt und Ausschluss
  7. Organe des Vereins
                   Fachschaftsversammlung
                   Studierendenvertretung
                   Vorstand

8. Vertretung nach aussen     

9. Haftung

10. Auflösung des Vereins

11. Schlussbestimmungen

 

§ 1 Diese Statuten setzen die nähere Gestaltung der Fachschaftsorganisation, insbesondere die Wahl des Vorstandes und dessen Pflichten und Kompetenzen fest.

 

1. Name und Sitz

§ 2 Unter dem Namen „Fachschaft Altphilologie“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

2. Ziel und Zweck

§ 3 Die Fachschaft Altphilologie vertritt die Studierendenschaft des Seminars für Griechische und Lateinische Philologie gegenüber den Dozierenden und Mitarbeitenden des Instituts, sieht sich aber nicht als einzige Möglichkeit, mit diesen in Kontakt zu treten. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf sämtliche studientechnischen Belange in Griechischer, Lateinischer und Mittellateinischer Sprach- und Literaturwissenschaft. Des Weiteren regelt und organisiert die Fachschaft auch die Aktivitäten der Studierendenschaft.

§ 4 Die Fachschaft Altphilologie verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

 

3. Mittel

§ 5 Zur Verfolgung des Vereinszwecks stehen der Fachschaft Altphilologie folgende Mittel zur Verfügung:

            - Mitgliederbeiträge

            - Einträge aus der vom Verein unterhaltenen Kaffee- und Druckerkasse

            - Einträge aus eigenen Veranstaltungen

            - Spenden und Zuwendungen aller Art

§ 6 Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 20.- pro Person und Jahr.

§ 7 Die Mitglieder des Fachschaftsvorstands sind während der Zeit ihrer amtlichen Tätigkeit vom Mitgliederbeitrag befreit.

 

4. Mitgliedschaft

§ 8a Mitglied der Fachschaft Altphilologie kann werden, wer immatrikulierter Studierender auf Bachelor-, Master- oder Doktoratsstufe der Universität Zürich in den Fächern Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Griechische Literaturwissenschaft, Lateinische Literaturwissenschaft, Mittellateinische Philologie, Indogermanistik und/oder Kulturwissenschaft der Antike bzw. Altertumswissenschaften ist. Auch die Studierenden im Nebenfach gelten als gleichberechtigte Mitglieder.

§ 8b Auditorinnen und Auditoren, Alumni und Alumnae sowie Interessierte können den Verein als Gönnerinnen/Gönner unterstützen. Sie sind nicht zur Fachschaftsversammlung zugelassen und können nicht in den Vorstand oder in die Studierendenvertretung ernannt werden. Im Übrigen sind sie den Mitgliedern gleichgestellt, wofür sie denselben jährlichen Beitrag zu entrichten haben.

§ 9 Der Eintritt in den Verein erfolgt durch das Entrichten des Mitgliederbeitrages an den Kassier bzw. die Kassierin. Die Mitgliedschaft gilt ab dem Entrichten des Mitgliederbeitrages für das jeweils laufende akademische Jahr. Die Mitglieder des Vereins müssen zu Beginn des akademischen Jahres selbstständig ihre Mitgliedschaft bestätigen, indem sie den Mitgliederbeitrag leisten. In Ausnahmefällen, namentlich falls eine Person per Beginn eines Frühlingssemesters das Studium am SGLP anfängt oder per Ende eines Herbstsemesters abschliesst, ist auch eine für ein Semester gültige Mitgliedschaft möglich, falls dies ausdrücklich dem Vorstand kommuniziert wird. Der Mitgliederbeitrag beträgt dann CHF 10.-.

§10 Es wird nicht zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden.

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 11 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

6. Austritt und Ausschluss

§ 12 Ein Vereinsaustritt ist jeweils per Ende des akademischen Jahrs möglich, Ausnahmen gemäss § 9 sind vorbehalten.

§ 13 Ein Mitglied kann bei Verstoss gegen die Ziele des Vereins auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

7. Organe

§ 14 Die Organe der Fachschaft sind: die Fachschaftsversammlung; die Studierendenvertretung; der Vorstand.

            Die Fachschaftsversammlung

§ 15 Die Fachschaft tritt pro Semester zu mindestens einer ordentlichen Versammlung zusammen. Diese wird 7 Tage vorher per Mail mit Traktandenliste durch den Vorstand einberufen.

§ 16 Eine ausserordentliche Versammlung kann einberufen werden durch Beschluss: einer Fachschaftsversammlung; des Vorstandes; eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren mit Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.

§ 17 Der Fachschaftsversammlung stehen folgende Befugnisse zu: Abänderung oder Ergänzung der Statuten; Auflösung der Fachschaft; Beratung über Anträge von Mitgliedern; Genehmigung des Protokolls und der Bilanz; Beschlussfassung über sämtliche vom Vorstand der Versammlung überantwortete Fragen zu den Vereinsgeschäften; Wahl des Vorstandes; Erteilung der Décharge an abtretende Vorstandsmitglieder.

§ 18 Beschlüsse der Fachschaftsversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst; die Stimmabgabe erfolgt durch Handheben. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

§ 19 Die Versammlung wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin des Vorstandes oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Das vom Vorstand zu führende Protokoll muss jeweils in der folgenden Versammlung genehmigt werden. Die für die Dozierenden relevanten Beschlüsse der Versammlung werden diesen mitgeteilt.

            Die Studierendenvertretung

§ 20 Die vom Vorstand ernannte Studierendenvertretung ergänzt den Vorstand an der Seminarkonferenz und unterstützt ihn bei den laufenden Geschäften.

            Der Vorstand

§ 21 Der Vorstand besteht im Regelfall aus 4 Mitgliedern; in Übergangsphasen ist allerdings die Möglichkeit vorbehalten, dass die Mitgliederzahl kurzfristig von 4 abweicht. Innerhalb des Vorstandes gilt das Kollegialitätsprinzip.

§ 22 Die Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds beträgt ein Semester. Solange ein Vorstandsmitglied nicht zurücktritt, sei es aus eigenem Willen, sei es per Beschluss der Fachschaftsversammlung, wird seine Amtszeit fortlaufend verlängert. Es gibt keine maximale Amtsdauer.

§ 23 Die vier Funktionen, welche jeweils von einem Mitglied des Vorstands ausgeführt werden, sind:

            - Präsident(in)/Vertretung gegen aussen

            - Aktuar(in)/Vertretung gegen innen

            - Beauftragte(r) Kaffeeraum/Party-Organisation

            - Kassier(in)/Beauftragte(r) Drucker

Der Vorstand konstituiert sich selber. Der Begriff des Präsidenten bzw. der Präsidentin beinhaltet keine gesteigerte Machtfülle gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern, sondern manifestiert sich lediglich in einer koordinierenden Funktion und insbesondere in der Führung der Fachschaftsversammlung; der Präsident bzw. die Präsidentin ist innerhalb des Vorstands primus bzw. prima inter pares.

§ 24 Der Vorstand verfügt über alle Aufgaben und Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss den vorliegenden Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere sind dies: Beschlussfassung in Vereinsangelegenheiten, Vollziehen von Beschlüssen der Fachschaftsversammlung, Vertretung der Fachschaft nach aussen, Einberufung der Fachschaftsversammlung, Organisation des Vereinsbetriebes und Erledigung laufender Geschäfte, Entscheid über die Nichtaufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern, Führung der Kasse.

§ 25 Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

 

8. Vertretung nach aussen

§ 26 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder.

§ 27 In finanziellen Angelegenheiten wird der Verein durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin und den Kassier bzw. die Kassierin kollektiv vertreten.

 

9. Haftung

§ 28 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

10. Auflösung des Vereins

§ 29 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Fachschaftsversammlung erfolgen, wobei eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.

§ 30 Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zweckes steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Fachschaftsversammlung, die sich für die Auflösung des Vereins entschieden hat, bestimmt durch einfaches Mehr die zu begünstigende Organisation. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.

 

11. Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten wurden von der Fachschaftsversammlung am 06.02.1992 angenommen und zuletzt am 07.11.2019 revidiert:

Zürich, den 07.11.2019.

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